Impressum

Mitgliedschaft – Vereinssatzung

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Wülscheid e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Honnef – Wülscheid. Die Postanschrift ist die Adresse des Vorsitzenden.

(2)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2    Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Pflege heimatlichen Brauchtums, die Förderung kultureller Belange im Interesse aller Einwohner, die Gestaltung und Verschönerung des Ortsbildes des Dorfes Wülscheid sowie die Erörterung und Förderung örtlicher und gemeindlicher Angelegenheiten mit allen in Frage kommenden Gremien und Ortsvereinen zum Wohle der Allgemeinheit. Außerdem fördert der Verein die Heimatpflege und Heimatkunde sowie das Maibrauchtum.

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die dem Satzungszweck entsprechend durchgeführt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

(2)   Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der Stimmberechtigten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.


§ 4    Beiträge und Spenden

(1)  Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die grundsätzlich per Lastschrifteinzugsverfahren vom angegebenen Bankkonto eingezogen werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)   Beiträge sind keine Spenden.

(3)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder haben das Anrecht auf Unterstützung durch den Verein im Sinne der Satzung.

(2)   Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3)   Die Mitglieder sind gehalten

- diese Satzung und die ergänzenden Bestimmungen anzuerkennen,
- die Tätigkeiten des Vereins durch rege Versammlungs- und Veranstaltungsteilnahme sowie Mitarbeit aktiv zu fördern,
- ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein unaufgefordert und pünktlich nachzukommen.


§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder durch Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)   Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

(4)   Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung eines Jahresbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das die Androhung des Verlustes der Mitgliedschaft enthalten muss, ein Monat vergangen ist.


§ 7    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8    Der Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins, im Sinne von § 26 BGB, besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der Schriftführer/-in,
c) dem/der Kassierer/-in.

(2)   Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

(3)   Die Vorstandmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch jeweils bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode. Bis dahin kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Ausgeschiedenen beauftragen. Grundsätzlich ist jedoch die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person unzulässig. Minderjährige Mitglieder sind nicht wählbar.

(4)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

-      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
-      Durchführung von mindestens einer Vorstandssitzung im Jahr
-      Führung einer Chronik und eines Protokollbuches

Die Einzelheiten der Verwaltungs- und Geschäftsführung bzw. der Aufgaben-erfüllung, insbesondere die damit verbundenen Rechte und Pflichten, sind durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung festzulegen.

(5)   Der Vorstand haftet für die ihm übertragenen Obliegenheiten nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.


§ 9    Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

-   Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung,
-   Entlastung des Vorstandes,
-   Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
-   Wahl der Kassenprüfer,
-   Änderung der Satzung,
-   Festsetzung und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
-   Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
-   Auflösung des Vereins

(2) a)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn,

-   der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
-   ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt. In diesem Fall hat die Einberufung binnen eines Monats zu erfolgen.

(2) b)   Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Schriftführer/in schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheid der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

(2) c)   Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Schriftführer/in geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen/eine Wahlleiter/-in. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/-in bzw. der/die Wahlleiter/-in. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks eine solche von 3/4 erforderlich. Minderjährige Mitglieder sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.

(2) d)   Das Protokoll führt der/die Schriftführer/-in, bei dessen/deren Verhinderung wird ein/eine Protokollführer/-in vom Vorstand bestellt. Das Versammlungsprotokoll ist zumindest im Original von dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen und spätestens drei Monate nach der Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.


§ 10  Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, alle Rechnungsbelege und die Mittelaufwendungen zu überprüfen sowie mindestens einmal im Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand veranlassten Ausgaben. Über das Ergebnis haben die Kassenprüfer die Mitgliederversammlung zu unterrichten.


§ 11  Haftung des Vereins

(1)   Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

(2)   § 276, Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

(3)   Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.


§ 12  Auflösung des Vereins

(1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde.

(2)   Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)   Das nach der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen soll dem Bürgerverein Aegidienberg mit der Auflage zufließen, dies ausschließlich für Verschönerungsmaßnahmen im Dorf Wülscheid zu verwenden.

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.03.2013 beschlossen.


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